Schwanger in der Elternzeit – Dieser Fehler kostet dich viel Geld

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Bildquelle: pixabay/ Marjonhorn

Schwanger in der Elternzeit: Viele Eltern entscheiden sich gezielt dafür, den Abstand zum ersten Kind relativ gering zu halten. Damit sich das auch finanziell lohnt, gibt es eine wichtige Frist, die du unbedgint beachten solltest. Wir verraten dir, welche das ist.

Wenn du während deiner Elternzeit erneut Nachwuchs erwartest, dann endet deine bisherige Elternzeit nicht automatisch mit der Mutterschutzfrist oder aber der Geburt. Du musst vorab deine Elternzeit schriftlich bei deinem Arbeitgeber beenden, um die Mutterschutzfristen vollumfänglich nutzen zu können. Das klingt für dich erst einmal wie Bahnhof? Kein Problem – wir erklären es dir ganz genau.

Über deine erneute Schwangerschaft solltest du deinen Arbeitgeber möglichst frühzeitig informieren. Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt erhälst du Mutterschaftsgeld.

So setzt sich Mutterschaftsgeld zusammen: Maximal 13 Euro pro Tag (Leistung der gesetzlichen Krankenkasse) sowie Arbeitgeberzuschuss (bis zur Höhe des durchschnittlien Nettoeinkommens).

Bei Beginn deiner Mutterschutzfrist während der Elternzeit, also beim zweiten Kind, hast du Anspruch auf die Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Den Arbeitgeberzuschuss erhälst du allerdings nur, wenn du deine bisherige Elternzeit fristgerecht beendest.

Konkret bedeutet das: Wenn du deine Elternzeit nicht vorzeitig beendest, erhälst du nur das Mutterschaftsgeld deiner Krankenkasse (sofern dein Beschäftigungsverhältnis weiterhin besteht). 

So beendest du vorzeitig deine Elternzeit

Um deine Elternzeit für die Mutterschutzfristen vorzeitig zu beenden, benötigst du keine Zustimmung von deinem Arbeitgeber. Jedoch musst du deinen Arbeitgeber rechtzeitig über die vorzeitige Beendigung deiner Elternzeit informieren – und zwar schriftlich. Im besten Fall per Einschreiben und mit einer schriftlichen Bestätigung.

Beispiel: Du hast für dein erstes Kind 24 Monate Elternzeit beantragt. Nun erwartest du dein zweites Kind 18 Monate nach der Geburt deines ersten Kindes. Damit du den Arbeitgeberzuschuss erhälst, musst du deine aktuelle Elternzeit kurz vor Eintritt (sechs Wochen) deiner Mutterschaftsfrist beenden. 

Deine Elternzeit kannst du zu dem Tag beenden, bevor dein neuer Mutterschutz beginnt. So lebt dein Arbeitsvertrag wieder auf und du erhälst den Arbeitgeberzuschuss. Finanziell lohnt sich das für dich auf jeden Fall! Zusammen mit dem Mutterschaftsgeld deiner Krankenkasse kommst du so auf dein Nettogehalt vor Geburt deines ersten Kindes.

Die restliche Elternzeit bei deinem ersten Kind geht dadurch nicht verloren. Du kannst diese an die Elternzeit bei deinem zweiten Kind anhängen.

So beantragst du Mutterschaftsgeld

Wie du Mutterschaftsgeld richtig beantragt, möchten wir dir gerne noch einmal erklären. Das hast du bei deinem ersten Kind natürlich bereits alles hinter dir. Anträge ausfüllen und Behördengänge sind allerdings nichts, was man sich gerne einprägt.

Um Mutterschaftsgeld zu beantragen, benötigst du eine Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Geburtstermin. Diesen stellt dir in der Regel deine Ärztin / dein Arzt oder deine Hebamme aus. Hier solltest du erfahruhrungsgemäßig selbst aktiv werden und diese spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Termin anforderen. 

Die Ausfertigung für deine Krankenkasse reichst du anschließend bei dieser ein. In der Regel ergänzt du noch persönliche Angaben, wie etwa deine Kontoverbindung und dein Beschäftigungsverhältnis. Informiere dich am besten direkt bei deiner Krankenkasse, welche weiteren Unterlagen benötigt werden.

Auch deinem Arbeitgeber legst du eine Ausfertigung über den mutmaßlichen Tag der Entbidung vor.

Nach der Geburt deines Kindes musst du noch die Geburtsurkunde bei deiner Krankenkasse einreichen.

Bidlquelle: praxisformulare.de

Weitere Vorteile beim zweiten Kind

Neben dem Elterngeld bei deinem zweiten Kind profitierst du ebenfalls vom sogenannten Geschwisterbonus. Bei diesem Zuschlag auf das Elterngeld wird dieses um 10 Prozent erhöht, mindestens um 75 Euro pro beim Basiselterngeld oder 37,50 Euro pro Monat beim ElterngeldPlus.

Das sind die Voraussetzungen beim Geschwisterbonus:

  • Mindestens ein weiteres Kind, das noch keine drei Jahre alt ist, lebt im Haushalt
  • oder: Mindestens zwei weitere Kinder, die beide noch keine sechs Jahre alt sind, leben im Haushalt
  • oder: mindestens ein weiteres Kind mit Behinderung, welches noch keine 14 Jahre alt ist, lebt im Haushalt. Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20.

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